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Satzung
des Kreis-, Kinder- und Jugendringes Jerichower Land e.V.

 
 

§ 1
Name und Sitz

Der Kreis-, Kinder- und Jugendring Jerichower Land ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft von im Landkreis Jerichower Land jugendpflegerisch tätigen Jugendverbänden und sonstigen Jugendgemeinschaften und Initiativen.


Er trägt den Namen Kreis-, Kinder- und Jugendring Jerichower Land.
Der Sitz ist in Burg.

Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er in seinem Namen den Zusatz e. V.

§ 2
Aufgaben und Ziele

Der Kreis-, Kinder- und Jugendring Jerichower Land richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Landkreis Jerichower Land.
Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenverständigkeit aller Mitglieder deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungs- körperschaften und Behörden. Darüber hinaus erkundet er die Interessen der Jugend und nimmt dazu Stellung. Er verpflichtet sich damit dem Wohle der gesamten Jugend im Landkreis Jerichower Land zu dienen. Der Kreis-, Kinder- und Jugendring ist parteilos und konfessionell unabhängig.

Aufgaben des Kreis-, Kinder- und Jugendringes sind insbesondere:

1. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der jungen Generation durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern;

2. junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln auf Grundlage der realen Verhältnisse unserer Gesellschaft zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern;

3. an der Lösung der Probleme der Kinder und Jugendlichen mitzuwirken;

4. die Interessen von Jugendlichen, ihrer Gruppen, Zusammenschlüsse und Jugendverbände in der Öffentlichkeit und gegen über Parlament und Behörden durch eine qualifizierte Mitbestimmung zu vertreten (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendamt etc.);

5. gemeinsame Einrichtungen (z.B. Jugendzentren, Jugendhäuser, o.ä.)
zu initiieren;

6. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen der ausserschulischen Bildung anzuregen, zu planen und durchzuführen;

7. Unterstützung von Freizeit- und Bildungsprogramme für alle Kinder und Jugendlichen;

8. mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenarbeiten;

9. Stellungnahme, Informationsschriften, Arbeitsmaterial und Publikationen zu jugendpolitischen Themen parteipolitisch unbeeinflusst herauszugeben;

10. die internationale Jugendzusammenarbeit, Begegnungen und Studienfahrten zum Kennenlernen gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag zur Völkerverständigung anzuregen und zu fördern.
 
11. autoritären, totalitären, nationalen, rassistischen und militärischen Tendenzen entgegenzuwirken;
 
Die Tätigkeit der Kinder- und Jugendarbeit berührt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Jugendverbände und Gemeinschaften.


§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Kreis-, Kinder- und Jugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege. Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreis-, Kinder- und Jugendringes. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Kreis-, Kinder- und Jugendrings fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kreis-, Kinder- und Jugendring sind:

1. Die Anerkennung des Grundgesetzes der BRD und der Verfassung des Landes Sachsen Anhalt;
 
2. dass die Mitglieder öffentlich, überwiegend und im umfassenden Sinne  jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig sind und im Jugendring aktiv mitarbeiten;

3. dass die Ordnung der Mitglieder auf demokratischer Grundlage beruht;

4. für die Mitglieder, die einem Erwachsenenverband angehören, dass sie ihre Arbeit nach eigener Ordnung führen;

5. Die parteipolitischen Jugendorganisationen delegieren eine gemeinsame Vertretung.

6. Für die Mitglieder des Kreis-, Kinder- und Jugendringes besteht keine Beitragspflicht.


§ 5
Aufnahme und Ausschlüsse

1. Die Aufnahme in den Kreis-, Kinder- und Jugendring ist schriftlich zu beantragen.
über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit.                                                  

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden.
 
3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall einer Voraussetzung des § 4. Die Feststellung trifft die Vollversammlung
        
4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter der  Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. über den Antrag entscheidet die Vollversammlung. Den Delegierten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5. über den Ausschlussantrag entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6
Organe

Die Organe des Kreis-, Kinder- und Jugendrings sind :

1. Vollversammlung
 
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB


§ 7
Vollversammlung

1. Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen.
Die Wahlperiode beträgt drei Jahre; die Delegierten der Mitglieder sind entsprechend neu zu benennen.

2. Jedes Mitglied entsendet zwei Delegierte.

3. Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreis-, Kinder- und Jugendrings. Sie tritt jährlich mindestens zweimal zusammen zur vorschlagenden, beratenden, ordnenden und beschlussfassenden Arbeit im Sinne der im § 2 genannten Aufgaben und Ziele. Der Vollversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, der Beschlussfassung über Aufnahme bzw. Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß § 5.  

4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemß  eingeladen und von der Hälfte der Mitglieder mindestens ein/e Delegierte/r  anwesend ist. Zur Vollversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen.
Wird von einem Drittel der Delegierten die Einberufung der Vollversammlung verlangt, so muss der Vorstand die Vollversammlung binnen 4 Wochen einberufen.
 
5. Die Vollversammlung tagt öffentlich.

6. Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

7. Zu jeder Vollversammlung erfolgt die Beschlussfassung schriftlich.

8. Die Beschlüsse der Vollversammlung werden im Protokoll festgehalten und vom Schriftführer und Vorstand unterschrieben.

9. Die Vollversammlung wählt für die Wahlperiode zwei Delegierte, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer / innen. Sie prüfen einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Kreis-, Kinder- und Jugendrings und erstatten darüber in der Vollversammlung Bericht.


§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem bzw. der Vorsitzenden und dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern, wovon eine/er als Schriftführer/in und eine/er als Schatzmeister/in gewählt wird.

2. Die bzw. der Vorsitzende / r oder ihr bzw. sein stellvertretende / r Vorsitzende / r vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

3. Er wird von der Vollversammlung für drei Jahre gewählt, bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann eine Kooptierung erfolgen für den Rest der Periode. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

4. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

5. Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich und bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Vollversammlung.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    
§ 9
Satzungsänderung

Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder.

§10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt geändert bei Beschlussfassung am 21.04.1999  in Kraft.


Die oder der Vorsitzende
des Kreis-, Kinder- und Jugendrings


Die oder der stellvertretende Vorsitzende
Des Kreis-, Kinder- und Jugendrings

Die Gründungsmitglieder